Polen: Haftung für unseriöse Generalunternehmen

Im Juni 2017 ist eine Novelle des Zivilgesetzbuches in Polen getreten.

Polen ordnet die gesamtschuldnerische Haftung von Bauinvestor und Generalunternehmen gegenüber Subunternehmen neu. Für Subunternehmen wird der Kampf um ausstehende Zahlungen vereinfacht. Jedoch erst in den kommenden Jahren wird in vielen Punkten Klarheit der Rechtssprechung geschaffen.

Gesamtschuld von Investor und Generalunternehmen gegenüber erdenklichen Subunternehmen sei zu begründen. Dies kann z.B. durch eine direkte, schriftliche Anmeldung des Subunternehmens beim Investor passieren. Investor kann der Unterbeauftragung jedoch binnen 30 Tagen nach Erhalt der Anmeldung schriftlich beim Generalunternehmer und Subunternehmer widersprechen. Sollte der Wiederspruch mehrmals ausgesprochen werden, könnte dem Investor mangelnde Kooperationswille unterworfen werden, welche anspruchsbegründend für Schadensersatz oder Zeitverlängerung sein kann.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammaer.

Ansprechpartner

Jakub Plonski

Betriebsberater

Telefon:0335 5619 - 132

Telefax:0335 5619 - 123

jakub.plonski@hwk-ff.de

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