Österreich: Vorsicht bei mehreren Geschäftsführern

Handwerksbetrieben, die gegen das österreichische Entsendegesetz verstoßen, drohen hohe Mehrfachstrafen.

Österreichisches Recht erlaubt Mehrfachbestrafung

Unternehmen, die Mitarbeiter für vorübergehende Tätigkeiten (z.B. Montagen) nach Österreich entsenden, müssen bestimmte Vorschriften beachten. Bei Verstößen gegen das österreichische Entsendegesetz kann es zu hohen Verwaltungsstrafen und Bußgeldern kommen. Sofern ein Unternehmen mehrere Geschäftsführer oder Inhaber hat, sieht das österreichische Recht sogar die Möglichkeit vor, eine Strafe gegen alle verantwortlichen Personen zu verhängen. Dies bedeutet, dass sich die Strafe nicht nur vom Gesetzesverstoß abhängt und gegen eine GmbH einmalig verhängt wird, sondern auch von der Anzahl der Geschäftsführer, die zur juristischen Vertretung nach außen berufen sind.

Beispiel: Bei einem Unternehmen mit drei eingetragenen Geschäftsführern fällt ein Bußgeld demnach dreimal so hoch aus wie bei einem Betrieb mit nur einem eingetragenen Inhaber oder Geschäftsführer.

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Kontakt

Janine Ebers (Außenwirtschaftsberaterin)
Tel. 0711 1657-213
Fax 0711 1657-827
je@handwerk-international.de

Was können Handwerksbetriebe tun?

Um eine mögliche Mehrfachstrafe bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte vor Auftragsbeginn ein sogenannter „Verantwortlicher Beauftragter“ bestimmt werden. Dieser wird mit dem Formular ZKO-1 gemeldet. Seiner Beauftragung muss eine Zustimmungserklärung beigefügt werden.

Quelle: BHI Newsletter vom 7.03.2018

Ansprechpartner

Jakub Plonski

Betriebsberater

Telefon:0335 5619 - 132

Telefax:0335 5619 - 123

jakub.plonski@hwk-ff.de

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