Die zum 30. März 2021 geänderte siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sieht vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf der Grundlage eines individuellen Testkonzepts sicherzustellen haben, dass sich alle Beschäftigten mindestens an einem Tag pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen können. Hierbei lässt die Eindämmungsverordnung offen, welche Art von Test angeboten werden müssen bzw. welche Inhalte ein Testkonzept enthalten muss.
Als Hilfestellung haben wir Ihnen ein Muster zum Download zur Verfügung gestellt. Dieses Muster bezieht sich auf das Verwenden von „Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien“.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Umwelt- und Technischen Berater Ihrer Handwerkskammer