Wir hatten Sie bereits über das Thema Stundung der Sozialverscherungsbeiträge informiert.
In diesem Zusammenhang treten nun Probleme auf, wenn die Krankenkassen den Betrieben Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen müssen. Bieter benötigen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese gibt Auskunft über die jeweilige Krankenkasse, die Anzahl der Versicherten des jeweiligen Unternehmens bei der Krankenkasse und enthält die Bestätigung, dass alle Beiträge durch das jeweilige Unternehmen gezahlt wurden. Wenn aber Sozialbeiträge durch die Stundung zunächst nicht erbracht werden, kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung grundsätzlich auch nicht ausgestellt werden.
Nun schlägt der GKV-Spitzenverband vor, dass die Krankenkassen in diesen Fällen eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen. Damit den Anliegen der Arbeitgeber und Unternehmen Rechnung getragen werden kann, aber auch die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Beitragszahlung dokumentiert werden, sollten die Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf einen früheren Zeitpunkt abstellen und einen entsprechenden Zusatz tragen. Beispielsweise könnte der Zusatz lauten:
„Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt.“
Quelle: ZDH im April 2020